Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.08.2021
§ 1 Einleitung
1.1 Diese AGB regeln die Rechtsverhältnisse zwischen der asello GmbH als Betreiber von Softwarelösungen, Verkäufer und Vermieter von Hardware und Kassenzubehör und Dienstleister von Individualprogrammierungen nachfolgend asello genannt, und dem Account-Ersteller, Auftraggeber, Käufer oder Mieter, nachfolgend Vertragspartner genannt. Eine aktuelle Aufzählung der von asello angebotenen Softwarelösungen findet sich auf https://asello.eu.
1.2 Als Vertragspartner gilt jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst-, Kauf-, Miet-, Werkvertrag mit asello abschließen oder sich für ein Angebot von asello registriert.
1.3 Der Vertragspartner erkennt an, dass alle Leistungen durch asello ausschließlich zu den nachstehenden oder gesondert in einem schriftlichen Einzelvertrag ausgehandelten Bedingungen ausgeführt werden. Soweit in einem Einzelvertrag keine abweichenden Bedingungen ausgehandelt wurden gelten diese AGB.
§ 2 Software
2.1 Zustandekommen der Verträge
2.1.1 Mit der Registrierung des Vertragspartners auf https:// asello.eu oder über eine von asello zur Verfügung gestellten App, und Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Drücken des Accept-Buttons oder des Kauf-Buttons (Jetzt kostenpflichtig bestellen, Jetzt kaufen) kommt ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Nutzungsvertrag zu Stande. Andere Vertragsarten kommen dadurch zu Stande, dass asello ein Angebot des Vertragspartners schriftlich akzeptiert, den auf ein Angebot von asello folgenden Auftrag des Vertragspartners schriftlich bestätigt oder mit der Erfüllung beginnt.
2.2 Nutzungsverträge
2.2.1 asello behält sich vor, die AGB für die Nutzung von Software-Dienstleistungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Geänderte AGB werden dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht und gelten, sobald der Vertragspartner die neuen AGB mittels Accept-Button akzeptiert. Sollte der Vertragspartner die geänderten AGB nicht akzeptieren, ist asello berechtigt die weitere Nutzung einzuschränken und den Nutzungsvertrag unter Einhaltung einer 7-tägigen Frist aufzulösen.
2.3 Vertragsgegenstand
2.3.1 asello erbringt für seine Vertragspartner einen Software-Service. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software von asello zur Nutzung und Speicherung von Daten des Vertragspartners (Data- Hosting). Optional erbringt asello kostenpflichtig ein Backup-Service und Datensicherungsleistungen für den Vertragspartner.
2.3.2 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen von asello (auf https://asello.eu) in Rechnung gestellt – das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung der Software oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; – die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; – die Datenbereitstellung, -herausgabe – Konfiguration der Software – die Kosten für die Sperre und Entsperrung eines Accounts- Verkauf von Hardware und Installation der asello- Software auf den gekauften Geräten – Installation der Software und Einrichtung der für die Benützung erforderlichen Hardware
2.4 Kostenloser Testversion
2.4.1 Bietet asello eine Testphase einer Software kostenlos mit dem gesamten Funktionsumfang an, dient diese der Vertragspartei ausschließlich zur Evaluierung der Software. Eine kommerzielle Nutzung im Geschäftsablauf ist in der Testphase nicht gestattet und darf erst nach Abschluss eines kostenpflichtigen Nutzungsvertrages gestartet werden.
2.4.2 Wird eine kommerzielle Nutzung der Software durch den Vertragspartner während der Testphase von asello festgestellt, behält asello es sich vor, diese in Rechnung zu stellen. Grundlage für die Verrechnung ist die aktuelle Preisliste.
2.5 Registrierung und Nutzungsvertrag
2.5.1 Nach der Registrierung erhält der Vertragspartner einen Account. Die Registrierungsdaten bestehen aus der vom Vertragspartner bekanntgegebenen E-Mail-Adresse und einem von diesem gewählten Passwort. Nach Bekanntgabe der Unternehmensdaten und Betätigung des Kauf- Buttons, geht der Vertragspartner ab diesem Zeitpunkt einen kostenpflichtigen Nutzungsvertrag entsprechend der jeweils aktuellen, auf https://asello.eu veröffentlichen Preisliste mit asello ein.
2.6 Lizenzierung
2.6.1 Die Lizenz berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung der Software im Umfang der gewählten Lizenz/ en. Eine Leistungsbeschreibung der Softwarelizenzen ist unter https://docs.asello.eu abrufbar. Jede Lizenz muss eine natürlichen Person zugeordnet sein, die das Kassensystem verwendet.
2.7 Pflichten des Vertragspartners
2.7.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Zugriff unbefugter Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern; dazu gehört insbesondere die Geheimhaltung der Zugangsdaten (Email-Adresse und Passwort); diesbezüglich hat der Vertragspartner auch seine Mitarbeiter zu informieren und ihnen entsprechende Weisungen zu erteilen.
2.7.2 Der Vertragspartner ist für die richtige Eingabe und Pflege seiner Daten, zur Nutzung der von asello bereitgestellten Software selbst verantwortlich.
2.7.3 Der Vertragspartner ist für die Rechtmäßigkeit seines Handelns im Hinblick auf die Einhaltung der Steuergesetze selbst verantwortlich.
2.7.4 Der Vertragspartner hat sich über die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten und Rahmenbedingungen, für die Verwendung einer Software von asello in seinem Unternehmen, laufend zu informieren und diese selbstständig durchzuführen. Ist der Vertragspartner dazu nicht selbst in der Lage, wird er einen dafür ausgebildeten Fachmann konsultieren.
2.7.5 asello übernimmt keine Haftung für das Speichern der vom Vertragspartner erstellten Daten nach Vertragsende. Sei es durch Kündigung oder vorzeitige Vertragsauflösung durch asello, wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Nutzungsentgelts.
2.7.6 Der Vertragspartner darf die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte, nicht an Dritte übertragen.
2.7.7 Die Registrierung eines Vertragspartners mit falschen persönlichen Daten oder fiktiven E-Mail-Konten ist nicht gestattet. Im Falle von offensichtlich fiktiven Angaben behält sich asello vor, den Account zu löschen.
2.7.8 Der Vertragspartner verpflichtet sich, asello für allfällige Schäden, einschließlich Ansprüchen Dritter sowie Folgekosten jeder Art freizuhalten.
2.7.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet monatlich oder jährlich (je nach gewählter Abrechnung) im Vorhinein jeweils zum ersten eines jeden Monats/Jahres die vereinbarten Nutzungsentgelte auf ein von asello bekannt gegebenes Konto zu bezahlen.
2.8 Softwareüberlassung
2.8.1 asello stellt dem Vertragspartner für die Vertragsdauer die bestellte Software, in der jeweils aktuellen Version, zur Nutzung zur Verfügung. Zu diesem Zweck speichert asello die Software auf einem Server, der für den Vertragspartner erreichbar ist.
2.8.2 Software-Updates sind im Nutzungsentgelt enthalten.
2.8.3 Im Falle einer Weiterentwicklungen behält sich asello vor den Funktionsumfang jener Teile der Software zu verändern, die für den Vertragspartner nicht zwingend für den Betrieb erforderlich sind. Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Webseite von asello unter https://docs.asello.eu. asello stellt dem Vertragspartner auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin beta-Funktionen der Software unentgeltlich zur Verfügung. Die Nutzung solcher, als beta-Funktionen gekennzeichneter Softwarebestandteile, kann von asello jederzeit eingeschränkt, untersagt oder nach Serienreifer von der Bezahlung eines Nutzungsentgelts abhängig gemacht werden. Beta-Funktionen werden als solche in der Software gekennzeichnet.
2.8.4 Mit akzeptieren der AGBs durch den Vertragspartner äußert dieser seinen ausdrücklichen Wunsch gem. 2.8.3.
2.8.5 asello überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten so rasch wie möglich Softwarefehler, die die Nutzung der Software einschränken oder unmöglich machen.
2.9 Entgelt, Preise, Preisanpassung
2.9.1 Das Nutzungsentgelt ist ab dem auf den Vertragsabschluss folgenden Monat, zu bezahlen.
2.9.2 Das laufende Nutzungsentgelt für die Softwareüberlassung und das Data-Hosting wird entweder jährlich oder monatlich im Vorhinein verrechnet.
2.9.3 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Februar Jahr 2015 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
2.9.4 asello behält sich vor, die Nutzung der Software für den Vertragspartner einzuschränken oder unmöglich zu machen, wenn das Nutzungsentgelt trotz erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von 21 Tagen nicht oder nicht vollständig beglichen wird. asello steht zusätzlich das Recht zu, den Nutzungsvertrag, nach Ablauf der genannten Frist, einseitig fristlos zu beenden. Bei vollständiger Bezahlung des Nutzungsentgelts vor Zugang der Auflösungserklärung von asello erfolgt die Freischaltung der Softwarenutzung längstens binnen 3 Tagen ab Zahlungseingang.
2.9.5 Eine Auflösungserklärung hat dabei keinerlei Auswirkung auf bestehende Forderung, welche weiterhin an asello zu leisten sind.
2.10 Laufzeit, ordentliche Kündigung
2.10.1 Der Nutzungsvertrag für Nutzung einer Software von asello wird entweder – auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit – oder für ein Abrechnungsjahr geschlossen.
2.10.2 Das erste Abrechnungsjahr beginnt mit dem ersten des Folgemonats nach eingehen eines kostenpflichtigen Nutzungsvertrag zwischen asello und dem Vertragspartner.
2.10.3 Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Nutzungsvertrag kann vom Vertragspartner oder asello mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Monats schriftlich oder per E-Mail, ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden. Eine Kündigung gilt jeweils als zum nächstmöglichen Termin als eingebracht.
2.10.4 Die Kündigung kann ausschließlich über die Software erfolgen. In dieser ist eigens ein Menüpunkt „Kündigung“ enthalten.
2.10.5 Der Jahresvertrag verlängert sich automatisch um ein Abrechnungsjahr, wenn kein Vertragspartner bis spätestens drei Monate vor Ende der ursprünglichen oder verlängerten Laufzeit erklärt, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen.
2.10.6 Die in einem Abrechnungsjahr nicht rechtzeitige Kündigung des Jahresvertrages gilt als für das folgende Abrechnungsjahr eingebracht. Der Vertragspartner kann bis zum Ende des folgenden Abrechnungsjahres schriftlich, an office@asello.eu, von der Kündigung zurücktreten.
2.11 ZUSATZVEREINBARUNG ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG / DATENSICHERHEIT
2.11.1 Mit dem Akzeptieren der vorliegenden AGB schließt der Vertragspartner mit asello eine Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Die von asello unterschriebene Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung steht unter https://docs.asello.eu zum Download zur Verfügung und muss vom Vertragspartner ausgedruckt und unterschrieben an asello an office@asello.eu gesendet werden.
2.11.2 Die genaue Beschreibung wie die Datensicherheit bei asello gewährleistet wird ist in der Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO enthalten. Diese steht unter https://docs.asello.eu zum Download zur Verfügung.
2.12 Gewährleistung und Verfügbarkeit
2.12.1 Aus technischen, von asello nicht beeinflussbaren Gründen, kann es zu Ausfällen der Service-Plattform kommen. asello verpflichtet sich in diesem Fall alles in seinen Möglichkeiten stehende zu tun, die Verfügbarkeit schnellstmöglich wiederherzustellen. Die Reaktionszeit von asello beträgt 48 Stunden, in denen asello die ersten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen muss. Gewährleistungsansprüche sind in jedem Fall unverzüglich und schriftlich oder per E-Mail an support@asello.eu geltend zu machen.
2.12.2 Die Mängelbehebung, insbesondere funktionsstörender Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl von asello durch Verwendung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
2.12.3 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden und reproduzierbaren Fehler handelt, dass der Vertragspartner die aktuelle Version von asello installiert hat, dass asello vom Vertragspartner alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass asello während der eigenen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software des Vertragspartners ermöglicht wird.
2.12.4 Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Vertragspartner alle hierdurch angefallenen Kosten zu tragen.
2.12.5 asello übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen, dass die Programme in der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
2.12.6 asello ist berechtigt Wartungen (z.B. Fehlerdiagnose und -beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen zu verrechnen.
2.12.7 asello kann, unter Einhaltung einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist, ein Wartungsfenster festlegen, in dem die Software aufgrund von Wartungsarbeiten nicht verwendet werden kann.
§ 3 Hardware
3.1 Asello verkauft und vermietet Hardware ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
3.2 Zustandekommen der Verträge
3.2.1 Verträge über den Kauf oder die Miete von Hardware kommen mit asello entweder über den asello Shop (https://shop.asello.eu) oder durch Anfrage und Angebotslegung durch asello zustande.
3.2.2 Angebote von asello sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch asello als geschlossen oder wenn asello beginnt den Vertrag zu erfüllen.
3.3 Preis, Zahlung
3.3.1 Preis ist der jeweils zum Kauf- Mietzeitpunkt angeführte Preis oder der mit asello ausverhandelte Preis.
3.3.2 Ohne abweichende Vereinbarung ist der Kauf und die Miete von Hardware bei asello ist nur per Vorauskasse möglich.
3.4 Eigentumsrecht Kauf von Hardware
3.4.1 Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (Hardware + Zinsen) im uneingeschränkten Eigentum von asello.
3.4.2 Im Falle des Verzuges ist asello berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer asello erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
3.5 Zusendung und Gefahrtragung
3.5.1 Die Gefahrtragung geht mit Übergabe des Kauf/ Mietgegenstandes an das Transportunternehmen auf den Käufer/ Mieter über.
3.5.2 Die Verkaufs-/ Mietpreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von asello auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
3.6 Vermietung von Hardware
3.6.1 asello vermietet Hardware ausschließlich in Kombination oder zur Verwendung eines Software-Services von asello.
3.6.2 asello behält es sich vor, die Übergabe der zu vermieteten Hardware von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die Sicherheitsleistung nicht durch den Vertragspartner erbracht, hat asello ein außerordentliches Kündigungsrecht.
3.6.3 asello vermietet Hardware ausschließlich für eine Mindestmietdauer von 3 aufeinanderfolgenden Tagen. Wird die Mindestmietdauer nicht erreicht erfolgt die Angebotslegung und Verrechnung auf Grundlage der Mindestmietdauer.
3.6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesamte gemietete Hardware, am ersten Tag nach Mietende an asello zurückzusenden, oder, wenn vereinbart, asello die reibungslose Abholung zu ermöglichen.
3.6.5 asello behält es vor, im Nachhinein, die zusätzlichen Tage in Rechnung zu stellen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen gem. 3.6.4 erfüllt hat.
3.6.6 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen von asello (auf https:/asello.eu) in Rechnung gestellt – das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung der Hardware oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; – die Unterstützung bei der Einführung der Hardware sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; – Konfiguration der Hardware – Einrichtung der für die Benützung erforderlichen Hardware – Vor Ort Inbetriebnahme durch einen Mitarbeiter von asello
3.6.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gemietete Hardware ordnungsgemäß und nur durch von ihm geschulte Personen zu verwenden.
3.6.8 asello behält es sich vor, Wertminderungen der Hardware, die über die gewöhnliche Abnutzung während der Vertragslaufzeit hinaus gehen, im Nachhinein dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
3.6.9 Der Vertragspartner darf eine von asello vermietete Hardware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben und unter der Voraussetzung das der Dritte die Bedingungen unter denen asello Hardware vermietet akzeptiert.
3.6.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, asello über Gefahren für die vermietete Hardware unverzüglich zu informieren, insbesondere bei Gefahr durch Eingriffe Dritter, physische Ereignisse oder behördliche Verfügungen.
3.7 Gewährleistung
3.7.1 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht, behält asello sich uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
3.7.2 Gewährleistungsansprüche sind in jedem Fall unverzüglich und schriftlich oder per E-Mail an support@ asello.eu geltend zu machen.
3.7.3 Die Ware ist nach der Lieferung unverzüglich zu untersuchen und dabei aus der Verpackung zu nehmen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, asello bekannt zu geben.
3.7.4 Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
3.7.5 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7.6 Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Beim Verkauf von Vorführgeräten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung. Beim Verkauf gebrauchter Hardware durch asello ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 4 Individualprogrammierungen
4.1 asello bietet als Dienstleistung die Durchführung von Individualprogrammierungen an.
4.2 Zustandekommen der Verträge, Umsetzung
4.2.1 Verträge über Individualprogrammierungen von asello kommen ausschließlich schriftlich zustande.
4.2.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die asello gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Vertragspartner zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk an office@asello.eu zu senden. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
4.2.3 Die Umsetzung von Individualprogrammierungen erfolgt innerhalb einer von asello bekanntgegeben Frist (in Wochen).
4.3 Rücktritt vom Vertrag
4.3.1 Mit Beginn der Umsetzung der Individualprogrammierung durch asello kann der Auftraggeber nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Pflichten des Vertragspartners
4.4.1 Ist die Erbringung einer Individualprogrammierleistung von asello von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, beginnt asello erst mit der Umsetzung, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten und Obliegenheiten vollständig erfüllt hat. Ein daraus resultierender Verzug stellt ein Verschulden des Vertragspartners dar und führt dazu das asello die Frist für die Umsetzung nicht einhalten muss.
4.4.2 Nach Abschluss der Umsetzung der Individualprogrammierung erfolgt die Abnahme durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner muss die Programmierung binnen 2 Wochen prüfen und testen. Mängel müssen innerhalb der 2 Wochen, schriftlich an office@asello.eu gemeldet werden.
4.4.3 Nach Ablauf der Rügefrist besteht keine Möglichkeit mehr Mängel geltend zu machen und die Individualprogrammierung durch den Vertragspartner als akzeptiert und abgenommen. Änderungen können nur im Rahmen eines neuen Auftrags vorgenommen werden.
4.5 Liefertermin
4.5.1 asello ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.5.2 Die angestrebten Erfüllungstermine müssen von asello nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von asello angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 4.2.2. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.5.3 Lieferverzögerungen die auf eine Obliegenheitsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen sind, hat asello nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von asello führen.
4.6 Preis, Zahlung
4.6.1 Der Preis für eine Individualprogrammierung wird individuelle je nach Umfang durch asello mit Angebotslegung festgelegt.
4.6.2 Bei Angebotslegung erfolgt eine genaue Aufschlüsselung, wie der Preis sich zusammensetzt. Sollte asello während der Umsetzung der Individualprogrammierung feststellen, dass die im Angebot veranschlagten Programmierstunden nicht ausreichen, informiert asello sofort den Auftraggeber über die zusätzlichen Kosten, die für die Beendigung der Umsetzung anfallen würden.
4.6.3 Zahlungsbedingungen für Individualprogrammierungen ist eine 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und eine 50% Restzahlung bei Abschluss.
4.6.4 Kostenerhöhungen die auf eine Obliegenheitsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen sind, hat asello nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
§ 5 Sonstige Dienstleistungen
5.1 asello bietet im Rahmen seiner Tätigkeit verschiedene Dienstleistungen wie Workshops, Inbetriebnahmen und Support an. Von Unterpunkt 5 sind Dienstleistungen in Form einer Individualprogrammierung gem. Unterpunkt 4 ausdrücklich ausgenommen.
5.2 Zustandekommen der Verträge
5.2.1 Verträge über die Erbringung einer Dienstleistung von asello kommen schriftlich oder telefonisch zustande. Eine telefonische Vereinbarung bedarf jedenfalls einer schriftliche Bestätigung.
5.2.2 Angebote von asello sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch asello als geschlossen oder wenn asello beginnt den Vertrag zu erfüllen.
5.3 Preis, Zahlung
5.3.1 Die Preise, für die von asello Angebotenen Dienstleistungen können der aktuellen Preisliste auf https:// asello.eu entnommen werden.
5.3.2 Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen durch asello ist prompt bei Rechnungslegung.
5.4 Pflichten des Auftraggebers
5.4.1 asello ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Sollte die Erfüllung aus unabwendbaren Gründen nicht möglich, verpflichtet sich asello dazu diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. Es wird dazu ein neuer Termin mit dem Vertragspartner vereinbart.
5.4.2 asello verpflichtet sich dem Vertragspartner im Rahmen von Workshops dem Vertragspartner Schulungsunterlagen und bei Inbetriebnahme ein Inbetriebnahmeprotokoll, in digitaler Form, zu übergeben.
5.5 Rücktritt vom Vertrag
5.5.1 Ist die Erbringung der Leistung durch asello aus Gründen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind, nicht möglich, so muss dieser auf Verlangen von asello die dadurch entstandenen Kosten tragen.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
6.1 Haftung von asello
6.1.1 asello haftet nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. asello ist nicht verantwortlich, wenn Leistungen aufgrund von Umständen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht erbringen kann.
6.1.2 Für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen seiner Mitarbeiter haftet asello nicht, soweit diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.
6.1.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, von Zinsverlusten, steuerlichen Folgen und Finanzstrafen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen asello ist ausgeschlossen.
6.1.4 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
6.1.5 Jede Haftung von asello ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in der Höhe € 50.000 (Euro fünfzigtausend).
6.1.6 Die in Punkt 6.1.5 angeführte Versicherungssumme gilt pro Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Vertragspartner ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
6.1.7 asello haftet nur gegenüber dem Vertragspartner, nicht jedoch gegenüber einem Dritten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Vertragspartners mit den Leistungen von asello in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, asello vollkommen schad- und klaglos zu halten.
6.1.8 asello ist zur sofortigen Sperre des Kontos berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Software von asello rechtsmissbräuchlich verwendet wird oder Rechte Dritter verletzt werden. asello hat den Vertragspartner von der Sperre und deren Grund unverzüglich zu informieren. Die Sperre ist von asello unverzüglich aufzuheben, sobald der Verdacht ausgeräumt ist.
6.1.9 Es besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf unterbrechungsfreie Leistungsbereitstellung oder Mindestverfügbarkeit für Software-Services von asello. asello ist es insbesondere zur Absicherung der Systeme sowie der Sicherstellung der Verfügbarkeit gestattet, das Angebot jederzeit auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Im Falle unerwarteter Unterbrechungen, die im Einflussbereich von asello liegen, werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die Störung zu beseitigen.
6.2 Preis, Zahlung, Verzug
6.2.1 Der Vertragspartner akzeptiert die Übermittlung von Rechnungen per E-Mail oder Post, nach Wahl von asello. Die Rechnungslegung per E-Mail erfolgt an die Administratoren-E-Mail-Adresse in einem asello Software- Service, an eine vom Vertragspartner bekannt gegebene oder für die Bestellung verwendete E-Mail-Adresse.
6.2.2 Preis und Zahlungsbedingungen sind in den Unterpunkten 2, 3, 4 für die jeweilige Leistung speziell, neben den genannten Allgemeinen Bestimmungen, geregelt.
6.2.3 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Vertragspartner.
6.2.4 Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Ansprüche von asello mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
6.2.5 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind ist asello berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
6.2.6 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
6.3 Außerordentliche Kündigung
6.3.1 Das Recht der außerordentlichen Kündigung welches asello als auch dem Vertragspartner zusteht, bleibt durch diese Bestimmungen unberührt. Die außerordentliche Kündigung setzt ein vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteiles und die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, es sei denn dem kündigenden Vertragsteil ist die Einhaltung einer solchen Frist nicht zumutbar.
6.3.2 Auf die Setzung einer angemessenen Nachfrist kann verzichtet werden, wenn diese aus triftigen, in der Person des Vertragspartners liegenden Gründen, unzumutbar ist.
6.3.3 Ein außerordentlicher Kündigungsgrund aus triftigen, in der Person des Vertragspartners liegenden Gründen liegt jedenfalls vor, wenn der Vertragspartner ein Verhalten gesetzt oder angedroht hat, welches der Reputation von asello schaden könnte.
6.3.4 Die Kündigung hat dabei keinerlei Auswirkung auf bestehende Forderung, welche weiterhin zu leisten sind.
6.4 SCHRIFTFORMERFORDERNIS
6.4.1 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von dieser Vereinbarung. E-Mail genügt.
6.4.2 Sämtliche Mitteilungen sind schriftlich an die Adresse von asello oder per E-Mail an office@asello.eu zu richten.
6.4.3 Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.
6.5 VERJÄHRUNG/PRÄKLUSION
6.5.1 Sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen asello, wenn sie vom Vertragspartner nicht binnen sechs Monaten, in dem der Vertragspartner vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach einem anspruchsbegründenden Verhalten.
6.6 SALVATORISCHE KLAUSEL
6.6.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bedingung entsprechende, wirksame Bestimmung treten.
6.7 RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
6.7.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Wenn ein Kaufvertrag über Waren Vertragsgegenstand sein sollte gilt das UN-Kaufrecht nicht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.7.2 Erfüllungsort für Leistungen des Vertragspartners und asello ist der Sitz von asello.
6.7.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.
6.7.4 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr.
6.8 Informationen zum Widerrufsrecht
6.8.1 Das Angebot von asello richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende, nicht an Verbraucher. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern unterliegen nicht diesen AGBs.
6.8.2 Verträge zwischen asello und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich diesen AGBs. Davon abweichende AGBs, Ein- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit als sie diesen AGB nicht widersprechen.